Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht
  • Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • Für wen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren?
  • gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
    Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltenszeit
  • Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

Mit den Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuld-befreiung kann auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten (Gerichts-gebühren und gerichtliche Auslagen) an, die der Schuldner zu zahlen hat. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so kann ihm auf seinen Antrag hin vom Gericht Stundung gewährt werden.

 

Voraussetzungen der Kostenstundung

Eine besondere Form ist für den Antrag auf Stundung nicht vorgeschrieben; die Insolvenz-gerichte halten aber auch insoweit Formulare bereit. Die Stundung setzt voraus, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und dass sein Vermögen vor-aussichtlichnicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu decken. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder ihm in den letzten zehn Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. Eine Stundung kann die Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, des Insolvenzverfahrens und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung umfassen; sie muss vom Gericht für jeden Verfahrensabschnitt gesondert angeordnet werden.

 

Auswirkungen

Die Stundung bewirkt, dass der Staat die Kosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht im Stundungsbeschluss getroffen hat, gegen den Schuldner geltend machen kann. Erfasst werden von der Stundung auch die Vergütungsansprüche des Treuhänders, der im vereinfachten Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Reicht die Insolvenzmasse für seine Vergütung nicht aus, so erhält er sie von der Staatskasse, die dann beim Schuldner Rückgriff nehmen kann.

Wurde Stundung für sämtliche Verfahrensabschnitte einschließlich des Verfahrens zur Restschuld-befreiung gewährt, dann müssen die geschuldeten Beträge erst nach der Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung an die Justizkasse gezahlt werden. Ist der Schuldner auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen oder Vermögen aufzubringen, kann das Gericht die Stundung nochmals verlängern und Ratenzahlung gewähren. In diesem Fall hat der Schuldner - wie bei der Prozesskostenhilfe - längstens für die Zeit von vier Jahren Ratenzahlungen zu leisten.

Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, kann das Gericht die Entscheidung über die Stundung anpassen. Der Schuldner ist verpflichtet, alle wesentliche Änderungen dieser Verhältnisse anzuzeigen.

Wird Stundung gewährt, kann dem Schuldner auf seinen Antrag hin auch ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn eine Beratung des Schuldners durch einen Rechts-anwalt erforderlich erscheint. Auch dessen Gebühren muss der Schuldner nur nach den Bestimmungen des Stundungs-beschlusses begleichen. Sie werden zunächst von der Gerichtskasse gezahlt, die beim Schuldner Rückgriff nimmt.

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Versuch einer außer-gerichtlichen Einigung gilt auch dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die

Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

 

Wer ist zuständig?

Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Zusätzlich sind in Bayern einige weitere Amtsgerichte mit Insolvenzsachen betraut; eine Liste der Insolvenzgerichte und ihres Zuständigkeitsbereichs ist im Anhang abgedruckt.

 

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Mit dem Antrag muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen bei Gericht einreichen: - die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen außer- ..gerichtlichen


    ..Einigungsversuch; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein
    ..Scheitern sind darzulegen;
    - den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche
    ..nicht beantragt werden soll;
    - ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens (Vermögensverzeichnis), ..eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses
    ..(Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den

    ..Schuldner gerichteten Forderungen,ferner die Erklärung, dass diese Angaben vollständig ..sind; - den Schuldenbereinigungsplan.

 

Für die Abfassung dieser Erklärungen und Unterlagen ist die Verwendung amtlicher Formulare vorge-schrieben, die von den anerkannten Beratungsstellen und den Insolvenzgerichten bereitgehalteneren. Die schon beim außergerichtlichen Schulden-bereinigungsversuch eingeschalteten geeigneten Personen oder Stellen werden beim Ausfüllen der Formblätter behilflich sein.

Das Gesetz verlangt vomSchuldner die Vorlage vollständiger Unterlagen. Sind die Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, kann das Insolvenzgericht zur Nachbesserung auffordern. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Die Frist verlängert sich auf drei Monate, wenn die Eröffnung des Verfahrens zunächst vom Gläubiger beantragt worden war und der Schuldner daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag gestellt hat.

Hat der Schuldner keinen genauen Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, kann er die Mithilfe seiner Gläubiger bei der Aufstellung des Forderungs-verzeichnisses verlangen. Diese sind verpflichtet, auf Aufforderung des Schuldners diesem auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen, aufgegliedert nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen.

Kernstück der Unterlagen, die dem Gericht vorzulegen sind, ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Dieser basiert regelmäßig auf dem gescheiterten außer-gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,den der Schuldner mit der geeigneten Person oder Stelle ausgearbeitet hat; er kann aber auch andere Vorschläge enthalten. Sein Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners eine angemessene Schulden-bereinigung herbeizuführen.

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, so kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt werden. Der Versuch einer außer-gerichtlichen Einigung gilt auch dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger die

Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

 

Wer ist zuständig?

Für den Insolvenzantrag ist in der Regel das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Zusätzlich sind in Bayern einige weitere Amtsgerichte mit Insolvenzsachen betraut; eine Liste der Insolvenzgerichte und ihres Zuständigkeitsbereichs ist im Anhang abgedruckt.

 

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Mit dem Antrag muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen bei Gericht einreichen: - die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen außer- ..gerichtlichen
..Einigungsversuch; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein
..Scheitern sind darzulegen;
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche
..nicht beantragt werden soll;
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens (Vermögensverzeichnis), ..eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses
..(Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den ..Schuldner gerichteten Forderungen, ferner die Erklärung, dass diese Angaben vollständig ..sind; - den Schuldenbereinigungsplan.

Für die Abfassung dieser Erklärungen und Unterlagen ist die Verwendung amtlicher Formulare vorge-schrieben, die von den anerkannten Beratungsstellen und den Insolvenzgerichten bereitgehalteneren. Die schon beim außergerichtlichen Schulden-bereinigungsversuch eingeschalteten geeigneten Personen oder Stellen werden beim Ausfüllen der Formblätter behilflich sein.

Das Gesetz verlangt vomSchuldner die Vorlage vollständiger Unterlagen. Sind die Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, kann das Insolvenzgericht zur Nachbesserung auffordern. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Die Frist verlängert sich auf drei Monate, wenn die Eröffnung des Verfahrens zunächst vom Gläubiger beantragt worden war und der Schuldner daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag gestellt hat.

Hat der Schuldner keinen genauen Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, kann er die Mithilfe seiner Gläubiger bei der Aufstellung des Forderungs-verzeichnisses verlangen. Diese sind verpflichtet, auf Aufforderung des Schuldners diesem auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen, aufgegliedert nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten zu erteilen.

Kernstück der Unterlagen, die dem Gericht vorzulegen sind, ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Dieser basiert regelmäßig auf dem gescheiterten außer-gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,den der Schuldner mit der geeigneten Person oder Stelle ausgearbeitet hat; er kann aber auch andere Vorschläge enthalten. Sein Ziel ist es, unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners eine angemessene Schulden-bereinigung herbeizuführen.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Nur derjenige Schuldner, der ernsthaft versucht hat, sich zuerst außergerichtlich mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu einigen, erhält Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Er muss daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass er innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung mit seinen Gläubigern versucht hat. Diese Bescheinigung muss von einer „geeigneten Person“ oder „geeigneten Stelle“ ausgestellt worden sein.

Wer sich zur Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entschlossen hat, muss sich also zunächst an eine „geeignete Person“ oder eine „geeignete Stelle“ wenden. Diese steht dem Schuldner bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs mit Rat und Tat zur Seite und stellt bei seinem Scheitern eine Bescheinigung hierüber aus. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch muss auch dann unternommen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst von einem Gläubiger gestellt wurde und der Schuldner erst daraufhin einen eigenen Eröffnungsantrag stellt.

 

Schuldnerberatung – wer ist zuständig?

„Geeignete Personen” im Sinne des Gesetzes sind von Berufs wegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Notare und Steuerberater. Welche weiteren Personen geeignet sind, das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu bescheinigen, haben die Gerichte im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

a) Außergerichtlicher Einigungsversuch „Geeignete Stellen” für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sind nur die Beratungsstellen, die von den Bezirks-regierungen als solche anerkannt sind (in der Regel Schuldnerberatungsstellen, die von einem Wohlfahrtsverband oder dem Landkreis oder der reisfreien Stadt getragen werden). Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren sind in Bayern im Gesetz zur Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414) geregelt. Dieses Gesetz stellt die Qualität der Schuldnerberatung für das Insolvenzverfahren sicher. Auskünfte über die anerkannten Beratungsstellen erteilen die Sozialämter.

 

Wer erstellt den Schuldenbereinigungsplan?

Die anerkannte Beratungsstelle oder die geeignete Person, also z. B. ein Rechtsanwalt, erstellen zusammen mit dem Schuldner einen Plan zur Schuldenbereinigung.

 

Was muss der Plan enthalten?

Der Schuldner muss in diesem Plan seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. In diesem Vorschlag muss der Schuldner für jeden Gläubiger darlegen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt er dessen Forderungen bedienen wird, ob er in Raten zahlen will, ggf. ob er eine Stundung oder einen teilweisen Erlass der Forderung anstrebt. Der Plan soll auch Angaben dazu machen, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreck-ungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Sinnvoll ist es außerdem, im Plan bereits für die Zukunft Vorsorge zu treffen und für den Fall einer plötzlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, etwa durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Familienzuwachs, geeignete Anpassungsvorschläge aufzunehmen.

 

Wie erfolgt die Einigung mit den Gläubigern?

Ist der Schuldenbereinigungsplan fertig gestellt, wird er an die Gläubiger versandt. Bei den Verhandlungen mit den Gläubigern über die Annahme des Plans wird der Schuldner von der anerkannten Beratungsstelle bzw. dem Rechtsanwalt unterstützt. Für die Gläubiger ist dabei zu bedenken, dass im Falle der Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens zuvor erfolgte Gehaltsabtretungen und -verpfändungen nach zwei Jahren und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgeführte Gehalts-pfändungen nach rund einem Monat ab Ver-fahrenseröffnung unwirksam werden. Ein Gläubiger, der durch Abtretungen oder Pfändungen abgesichert ist, wird sich also gut überlegen, ob er eine umfassende außergerichtliche Schuldenbereinigung blockieren will.Kommt eine Einigung über den Plan – gegebenenfalls in abgeänderter Form – zwischen Schuldner und Gläubigern zustande, so wirkt dieser wie ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Beteiligten.

 

Kosten des Plans

Geeignete Personen, also beispielsweise Rechtsanwälte und Steuerberater, rechnen nach ihren Gebührenordnungen ab. Die von den Kommunen, Landkreisen und den Trägern der freien Wohl-fahrtspflege eingerichteten anerkannten Beratungsstellen können ebenfalls Gebühren für ihre Mitwirkung am Schuldenbereinigungsverfahren verlangen; sie machen in der Regel davon aber keinen Gebrauch. Wer einen Rechtsanwalt einschalten möchte, aber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, dessen Gebühren zu begleichen, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.

Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in mehreren Verfahrensschritten.

Zunächst muss der Schuldner versuchen, eine Bereinigung seiner Schulden durch eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erreichen.

Nur wenn dieser Versuch scheitert, wird ein gerichtliches Verfahren notwendig. Es wird eingeleitet durch den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht kann nun seinerseits versuchen, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern auf Grund des vom Schuldner vor-zulegenden Schuldenbereinigungsplans herbeizuführen. Es hat dabei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren muss jedoch nicht zwingend durchgeführt werden. Bestehen nach Einschätzung des Gerichts keine Chancen, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wird, kann es sogleich die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens anordnen.

Wird auf das Schuldenbereinigungsverfahren verzichtet oder scheitert der gerichtliche Einigungsversuch, so wird in einer weiteren Verfahrensstufe ein vereinfachtes, auf den Verbraucher zugeschnittenes Insolvenzverfahren durchgeführt. Endet das Insolvenzverfahren mit der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung, so schließt sich die Wohlverhaltenszeit an. Diese dauert sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird sie erfolgreich durchlaufen, dann spricht das Gericht anschließend die Restschuldbefreiung aus.

Für wen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Personen zugeschnitten, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig sind oder waren. In Betracht kommt es damit vor allem für Arbeitnehmer, aber auch für Rentner, Pensionäre und Arbeitslose.

 

Wer früher eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, aber mittlerweile aufgegeben hat, erhält nur dann Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren,wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nach dem Gesetz nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

 

Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist, dass der Schuldner entweder bereits zahlungsunfähig geworden ist oder ihm Zahlungsunfähigkeit droht. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann; Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Wann die Schulden entstanden sind, ist unerheblich. Auch wer für Schulden weiter haftet, die in einem noch nach altem Recht durchgeführten Konkursverfahren nicht befriedigt werden konnten, kann das Angebot des jetzigen Verbraucherinsolvenzverfahrens auf Erlangung von Restschuldbefreiung nutzen.

gerechtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, dann ruht zunächst das Verfahren über den Insolvenzantrag. Das Gericht hat nun eine Prognose zu treffen, ob ein gerichtlicher Schulden-bereinigungsversuch voraussichtlich erfolgreich sein wird. Beurteilt es die Erfolgschancen eines Schuldenbereinigungsplans im Ergebnis negativ, dann ordnet es die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens an; ein gerichtlicher Einigungsversuch wird in diesem Fall nicht unternommen.

 

Verfahren bei Einigungsversuch über den Plan

Fällt die Prognoseentscheidung des Gerichts dagegen positiv aus, so stellt das Insolvenz-gericht jedem Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zur Stellungnahme binnen eines Monats zu. Die erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht muss der Schuldner dem Gericht nach Aufforderung innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Wenn keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhebt, gilt dieser als angenommen. Das Schweigen eines Gläubigers wird als Zustimmung zu dem ihm zugestellten Schuldenbereinigungsplan gewertet. Der Erfolg des gerichtlichen Schulden-bereinigungs-verfahrenshängt allerdings nicht unbedingt von der Zustimmung aller Gläubiger ab. Hat nämlich mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt und decken diese Zustimmungen mehr als die Hälfte des Gesamtanspruchsvolumens der benannten Gläubiger ab, dann kanndas Gericht trotz Zustimmungsverweigerung einzelner Gläubiger die fehlenden Zustimmungen auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Gläubiger, die die Zustimmung verweigern, gegenüber anderen Gläubigern oder im Vergleich zu einem durchgeführten Insolvenzverfahren mit Restschuld-befreiung wirtschaftlich nicht benachteiligt werden. Die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans braucht also nicht an der ungerechtfertigten Ablehnung des Plans durch einzelne Gläubiger zu scheitern.

 

Folgen der Annahme des Schuldenbereinigungsplans

Der angenommene Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich. Das bedeutet, dass der Schuldner die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger nur noch so zu erfüllen hat, wie dies im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen ist. Der Schuldenbereini-gungsplan wirkt aber nur gegenüber den Gläubigern, die am Verfahren beteiligt waren. Ist einem Gläubiger der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt worden, z. B. weil er vom Schuldner nicht benannt wurde, kann er seine Forderung weiterhin in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen.

Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltenszeit

Die so genannte Wohlverhaltenszeit endet sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenz-verfahrens. Für die Dauer dieses Zeitraums muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder eine dafür gewährte Ersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen. Zwangsvollstreckungen durch einzelne Gläubiger sind unzulässig. Der Treuhänder verteilt die eingenommenen Beträge einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger. Im fünften Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens belässt der Treuhänder dem Schuldner 10 % des pfändbaren Anteils seiner Bezüge, im sechsten Jahr 15 % zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag.

 

Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit

Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner während der Wohlverhaltenszeit ver-schiedene Obliegenheiten. So muss er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sichum eine solche bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Ererbtes oder im Hinblick auf künftiges Erbrecht erlangtes Vermögen muss zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden. Dem Gericht und dem Treuhänder gegenüber ist jeder Wohnsitzwechsel und der Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen. Schließlich darf der Schuldner keinem Gläubiger Vorteile verschaffen und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten. Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheitenschuldhaft in einer Weise, die die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt, so versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltenszeit die Restschuldbefreiung, wenn dies ein Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt.

 

Endlich: die Restschuldbefreiung!

Verhält sich der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit redlich, so spricht das zuständige Amtsgericht nach Ablauf dieser Zeit die Restschuldbefreiung aus. Damit sind die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausge-nommen davon sind nur Verbindlich-keiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie Verbindlich-keiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Außerdem bleiben die Ansprüche der Justizkasse auf Zahlung der gestundeten Beträge bestehen, soweit diese nicht schon aus der Insolvenz-masse oder in der Wohlverhaltenszeit befriedigt werden konnten. Stellt sich allerdings nach-träglich heraus, dass der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beein-trächtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung widerrufen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Von dem Problem der Überschuldung sind gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten immer mehr private Haushalte betroffen. Schicksalsschläge wie der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes, aber auch unangemessenes Konsumverhalten können die Ursache hierfür sein.

Die Folgen sind oft einschneidend. Viele, die sich aus eigener Kraft nicht mehr aus dem so genannten modernen Schuld- turm befreien können, verlieren jede Motivation zur weiteren Nutzung ihrer Arbeitskraft. Regelmäßig folgen dann auch Veränderungen des sozialen Umfeldes. Erhebliche Belastungen kommen oftmals auf die Familienangehörigen zu, die die wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Auswirkungen der Überschuldung nicht selten mitzutragen haben. Für die Gläubiger bedeutet die Überschuldung des Schuldners, dass sie meist erhebliche Forderungsausfälle hinnehmen müssen. Sie können dadurch selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen; schließlich binden Buchhaltung und Inkassoverwaltungn Finanzmittel und Arbeitskraft, ohne dass Schulden letztlich reguliert werden.

Die Insolvenzordnung bietet seit Anfang 1999 einen Ausweg aus dieser Situation: Sie eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, sich endgültig von seinen Schulden zu befreien. § 1 der Insolvenzordnung stellt die neuen Verfahrensziele klar heraus: Das Insolvenzverfahren dient nicht nur dazu, die Gläubiger eines Schuldnerszu befriedigen; es soll dem redlichen Schuldner auch die Möglichkeit eines schulden-freien wirtschaftlichen Neubeginns bieten. Da die Gläubiger dabei auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen, verlangt die Insolvenzordnung erhebliche Anstrengungen vom Schuldner. Nur wer die vorgesehenen Verfahrensschritte durchläuft, kann Restschuldbefreiung erlangen.

Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans oder ordnet das Gericht sogleich die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne eine gerichtliche Einigung zu versuchen, hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.

 

In welchen Fällen wird das Insolvenzverfahren eröffnet?

Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass entweder das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht oder der Schuldner einen entsprechenden Geld-betrag vorschießt oder dass ihm die Kosten des Verfahrens gestundet worden sind.

 

Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?

Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, eröffnetdas Gericht das vereinfachte Insolvenz-verfahren und bestellt einen Treuhänder, der die Aufgabe hat, das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt, zu verwerten und den Erlös gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen. Nicht zur Insolvenzmasse gehören unpfändbare Gegenstände, wie etwa notwendige Einrichtungsgegenstände oder Sachen, die der Schuldner zur Berufsausübung benötigt. Von der Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Gerichts ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen wertentsprechenden Geldbetrag zahlt. Mit dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig.

 

Wann wird die Restschuldbefreiung angekündigt?

Am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung an, wenn keine Versagungsgründe von einem Gläubiger glaubhaft gemacht werden.

Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner z.B.

  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese versagt worden ist,
  • im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,
  • während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat.